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   BFH, 08.10.1998 - IX B 76/98   

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https://dejure.org/1998,10158
BFH, 08.10.1998 - IX B 76/98 (https://dejure.org/1998,10158)
BFH, Entscheidung vom 08.10.1998 - IX B 76/98 (https://dejure.org/1998,10158)
BFH, Entscheidung vom 08. Oktober 1998 - IX B 76/98 (https://dejure.org/1998,10158)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Amtsermittlungspflicht - Mangelnde Sachaufklärung - Beweisantrag - Vernehmung eines Zeugen - Fertigstellung der Wohnung - Nutzungsüberlassung - Mietzahlungen

  • Judicialis

    FGO § 115 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 120 Abs. 2 Satz 2; ; FGO § 76 Abs. 1 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2, 3
    Verfahrensmangel; Beweisgebot außerhalb des finanzgerichtlichen Verfahrens

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.08.1994 - X B 124/94

    Anforderungen an die Stützung der Nichtzulassungsbeschwerde auf einen

    Auszug aus BFH, 08.10.1998 - IX B 76/98
    Dazu muß die Beschwerde im einzelnen darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der fachkundige Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sich die Beweiserhebung aber gleichwohl --auch ohne besonderen Antrag-- dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, 239, m.w.N.; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
  • BFH, 13.03.1995 - XI B 160/94

    Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängeln

    Auszug aus BFH, 08.10.1998 - IX B 76/98
    Dazu muß die Beschwerde im einzelnen darlegen, welche Tatfrage aufklärungsbedürftig ist, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen das FG nicht erhoben hat und warum der fachkundige Kläger nicht von sich aus einen entsprechenden Antrag gestellt hat, sich die Beweiserhebung aber gleichwohl --auch ohne besonderen Antrag-- dem FG hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. August 1994 X B 124/94, BFH/NV 1995, 238, 239, m.w.N.; vom 13. März 1995 XI B 160/94, BFH/NV 1995, 817).
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